Dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine (zweite) Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 trotz einer bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (rechtskräftiges Vorerkenntnis des BVwG) dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken konnte, ergibt sich schon aus § 55 FrPolG 2005. Denn im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hätte es bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu kommen, was auch auf die erste Rückkehrentscheidung "durchschlägt".
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