§ 8 § 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
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