§ 8 § 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
§ 8 § 8. Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt.
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
Rückverweise