§ 4 § 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
§ 4 § 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Grundsteuerbefreiungsgesetz
§ 5 Ausmaß der Steuerbefreiung
…Steuergegenstandes zu kürzen ist. (2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes ( § 25 Bewertungsgesetz 1955 ) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend. (3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten…
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