§ 4 § 4. Aufschiebend bedingter Erwerb.
In Kraft seit 30. Juli 1955
Up-to-date
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden