Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a)hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
b)hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;
c)hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;
d)hinsichtlich des § 7r und des § 7s die Länder;
e)hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;
f)hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;
g)hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und
h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Art. 3 § 26 BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 3 § 26 Vollziehung
…§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. …
Art. 2 § 22 Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes
…und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen ( §§ 2 und 5 Abs. 3 ) und der Förderungswerber ( § 10a Abs. 2, 3 und 3a ) eine wesentliche Voraussetzung bilden. (3) Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der…
Rückverweise