Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1979, zu § 1, BGBl. Nr. 22/1970)
In Kraft seit 01. Januar 1979
Up-to-date
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.
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