BDG 1979
Gliederung
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 81a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 4 oder eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 2.
§ 82 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 82 Folgewirkungen
…§ 82. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. (2) Gilt für…
§ 84 Bericht des Vorgesetzten
…die Leistung des Beamten zu berichten, wenn 1. er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder 2. die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt…
§ 83 Zulässigkeit
…einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2 oder 3. im Falle des § 82 Abs. 2 . 4 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008) (2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 47a,…
§ 10 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 10 Hemmung der Vorrückung
…38 Abs. 3 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ( BDG 1979 ), BGBl. Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach § 82 Abs. 3 BDG 1979 ; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten; 2. durch Nichtablegung…
Rückverweise