BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
7. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 81 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
§ 81 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 81 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
…§ 81. (1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten, 2. aufgewiesen oder 3…
§ 81a Beurteilungszeitraum
…§ 81a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr. (2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1…
§ 38 Versetzung
…mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des…
§ 84 Bericht des Vorgesetzten
…§ 84. (1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn 1. er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder 2. die Voraussetzung…
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