(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet. (2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom…
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 174, 175, 176, 177, 178, 188 und 189, BGBl. Nr. 333/1979)
…bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden. (11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung…
Anl. 1/02 (Gehobener Dienst)
…Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion, 2.3.7. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Personal des Oberlandesgerichts Graz. 2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB: 2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau, 2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler…
§ 194 Lehrverpflichtung
…von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) verpflichtet: Semester-stunden 1. an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern 13 b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in Sprachfächern, die nicht…