§ 270 Dienstverhältnis
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2.im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
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