BDG 1979
Gliederung
(1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.
§ 27 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 27 Zuweisung zur Grundausbildung
…§ 27. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn 1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse), 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges), 3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung), 5. § 47a,…
§ 200 Ausnahmebestimmungen
§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden: 1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung), 2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit), 3. § 57 (Gutachten). 4 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003) (2) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, w…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden: 1. § 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse), 2. die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand), 3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitse…
Grundausbildungsverordnung-BMF
§ 3 Zuweisung zur Grundausbildung
…1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen. (2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
§ 10 Dienstprüfung
…öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist. (3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist…
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 10 Dienstprüfung
…öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist. (3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung wird…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 19 Dienstzulage
…gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979 ) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261…
§ 140 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 140 Dienstzulagen
…Verwendungsgruppe W 2, die 1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979 ) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß…
Rückverweise