BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde
§ 263 Dienstzeit
§ 145 ist auf Wachebeamte anzuwenden.
Rückverweise
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