BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde
§ 261 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.
(4) § 144 Abs. 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 19 Dienstzulage
…1979 ) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben. (5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die…
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