BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979BESONDERER TEIL11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen HochschulenAllgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde§ 257

§ 257Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten

In Kraft seit 01. Januar 2004
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