(1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach § 249a ändert sich dieser Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 249d Zeitlich begrenzte Funktionen
…Zeitlich begrenzte Funktionen § 249d. (1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn…
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 5a Pensionsbemessung
…Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder 2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden. (2) Für…
§ 17a Pensionsbemessung
…Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder 2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden. (2) Für…
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