BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 240a Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).
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