BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 224 An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.
§ 224 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 224 An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
…§ 224. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt. (3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten…
Rückverweise