§ 211 Lehramtliche Pflichten
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
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