BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
6. Unterabschnitt Verwendung
§ 210 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
§ 210 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 210 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
…§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.…
§ 224 An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
…§ 224. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch…
§ 18 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 18 Lehrpersonal
… 1979 , § 6a VBG , § 22 LDG 1984 , § 22 LLDG 1985 ), 3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal ( § 210 BDG 1979 ), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal ( § 22 LDG 1984 , § 2 Abs. 2 lit. h Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches…
Rückverweise