§ 207g Neuerliche Ausschreibung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
§ 207g Neuerliche Ausschreibung
(1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
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