BDG 1979
Gliederung
Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
§ 207c BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207c Verlautbarung
…§ 207c. Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…4. die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung obliegt, 5. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist, 6. der Begutachtungskommission anstelle…
§ 48a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung obliegt, 6. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist, 7. der Begutachtungskommission anstelle…
Rückverweise