BDG 1979
Gliederung
(1) Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 203b Abs. 2) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 203h BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 203h Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
…§ 203h. (1) Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. (2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene…
§ 203m Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten
…§ 203m. Die §§ 203 bis 203h sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.…
§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist…
§ 47d VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 47d Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule
…und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet § 203h Abs. 2 BDG 1979 Anwendung. (4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 37,5…
§ 90a Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
…bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der § 203h BDG 1979 heranzuziehen. (3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und…
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
…verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und 7. vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen. (2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist…
Rückverweise