BDG 1979
Gliederung
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
(2) Eine solche Freistellung kann
1. unter Beibehaltung der Bezüge oder
2. unter Entfall der Bezüge
gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
Anl. 4 BFG 2024 · BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z…
Anl. 4 BFG 2023 · BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z…
Anl. 4 BFG 2022 · BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z…
Anl. 4 BFG 2021 · BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z…
Anl. 4 BFG 2020 · BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Forschung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z…
Anl. 4 BFG 2019 · BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Bildung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7 Z…
Anl. 4 BFG 2018 · BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Bildung an eine Schule ins Ausland entsendet werden und denen ein Rückkehrrecht an ihre der Auslandsverwendung vorangehenden Dienststelle vertraglich eingeräumt wurde, 19. gemäß § 200g BDG 1979 oder § 48j VBG 1948 von den Dienstpflichten gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, 20. gemäß § 15 Abs. 7…
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