§ 196 Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 196 Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
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