§ 184 Lehrtätigkeit
In Kraft seit 01. Oktober 1999
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
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