(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 180a Festlegung der Dienstpflichten
(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studieren…
§ 189 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
… 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei…
§ 178 Definitives Dienstverhältnis
…hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über 1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig (Anm.: richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und 2. allenfalls für den Erwerb…
§ 176 Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
…und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über 1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre, 2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte…