UG
Gliederung
III. Teil Angehörige der Universität
3. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal
§ 97 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
(1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
(2) Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das der zu besetzenden Stelle entspricht.
(3) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 oder § 99 bestellt.
§ 57 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 57 Vertragsprofessoren
…Aufnahme § 57. (1) Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors ( § 97 des Universitätsgesetzes 2002 ) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten ( Abs. 2 ) oder in einem unbefristeten ( Abs. 3 ) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens…
§ 49f 2. Unterabschnitt
…Professoren Dienstverhältnis § 49f. (1) Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors ( § 97 des Universitätsgesetzes 2002 ) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt. (2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich…
§ 160 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 160 Freistellung
…Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre. (3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf…
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