BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 15c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.
(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
§ 15c BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 15c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
…§ 15c. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit…
§ 243a Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025
…§ 243a. § 15c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung…
§ 50g Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
…8 PG 1965 gewährt werden, wenn 1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15b, 15c oder 236d erfüllt und 2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des…
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