(1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 174, 175, 176, 177, 178, 188 und 189, BGBl. Nr. 333/1979)
… 1979 anzuwenden. (13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen. (14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. …
Überleitung von Universitätspersonal
Art. 6
…geltenden Fassung anzuwenden. (13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen. (14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. …