(1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
Art. 6 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Art. 6 Artikel VI
… 1979 anzuwenden. (13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen. (14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt ( § 1 Abs. …
§ 257 Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
§ 257. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngem…
§ 141b Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
§ 141b. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwe…
Überleitung von Universitätspersonal
Art. 6
…geltenden Fassung anzuwenden. (13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen. (14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. …
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