BDG 1979
Gliederung
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat:
1. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2) Dabei entsprechen
1. die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
2. die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
§ 149 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 149 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
…§ 149. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat…
§ 254 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
…Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden: 1. im Allgemeinen Verwaltungsdienst § 139 , 2. im Militärischen Dienst § 149. (12) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung…
§ 269 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
…in die höchste dieser Verwendungsgruppen. (9) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 149 anzuwenden. (10) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der…
§ 113b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 113b Nebengebühren
…zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung…
Rückverweise