§ 128 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
§ 128 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Rückverweise