BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
4. Unterabschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde
§ 128 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Rückverweise
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
§ 128 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 128 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
…§ 128. Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.…
§ 272 Disziplinarrecht
§ 272. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.
§ 259 Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 , unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.