§ 104b Disziplinarbehörden
In Kraft seit 09. Juli 2019
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen
§ 104b Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG.
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