Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/29 29. VERWENDUNGSGRUPPEN FI 1 und FI 2
…Eine Verwendung in der Fachinspektion und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse: a) eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und b) eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit; c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im…
Anl. 1/28 28. VERWENDUNGSGRUPPE SQM
…Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse: a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse aa) gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 oder bb) gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und b) eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder…
Anl. 1/21 Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:
…b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt. 21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in…
§ 285 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
…Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es…
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 17b Organisation
…ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die übrigen Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe gemäß § 17a Abs. 1 einschlägige Kenntnisse insbesondere im…
Rückverweise