Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des W P, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, Zl. G309 2306587 1/8E, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes A), betreffend die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung sowie der Befristung des Behindertenpasses, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Über Antrag des Revisionswerbers stellte ihm die belangte Behörde am 2. Oktober 2024 gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz BBG einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.
2 Mit Schriftsatz vom 10. November 2024 erhob der Revisionswerber dagegen Beschwerde, in der er eine höhere Festsetzung des Grades der Behinderung und einen „Ausschluss der Arbeitsfähigkeit“ beantragte, weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattete sowie neue Befunde vorlegte.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Jänner 2025 stellte die belangte Behörde dem Revisionswerber neuerlich einen Behindertenpass aus, in dem der Grad der Behinderung nunmehr mit 60 % festgesetzt wurde. Die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ wurde abermals vorgenommen und zudem eine Befristung bis zum 29. Februar 2028 eingetragen.
4 Mit Schreiben vom 24. Jänner 2025 stellte der Revisionswerber den Vorlageantrag, in dem er sich gegen den festgesetzten Grad der Behinderung wendete, auf sein Krankheitsbild verwies und monierte, dass die vorgenommene Eintragung der Befristung in den Behindertenpass zu Unrecht erfolgt sei.
5 Mit Schreiben vom 5. September 2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstelltes medizinisches Sachverständigengutachten zur Stellungnahme.
6 Mit Schreiben vom 15. September 2025 nahm der Revisionswerber dazu Stellung und beantragte neben der Erhöhung des Grades der Behinderung und eines Wegfalles der Befristung auch eine „Feststellung der Berufungsunfähigkeit“. Unter einem stellte er Anträge auf Befreiung von diversen Abgaben, Steuern und Gebühren sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO 1960, da er auf Grund seiner Beschwerden keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung sowie der vorgenommenen Befristung des Behindertenpasses als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Unter einem fasste das Verwaltungsgericht den Beschluss, die „im Zusammenhang mit der Zusatzeintragung ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ stehenden Anträge“ sowie den Antrag auf „Feststellung der Berufsunfähigkeit“ als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt B). Das Verwaltungsgericht sprach hinsichtlich beider Spruchpunkte aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt C).
8 Hinsichtlich des Spruchpunktes A) legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
9 Der Revisionswerber leide an den Erkrankungen „chronisches Müdigkeitssyndrom, Depression, Angst, Bluthochdruck bei Kombinationstherapie, Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, kombinierte Ventilationsstörung“. Der Grad der Behinderung des Revisionswerbers betrage 60 %. Da von einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers und damit von einer Änderung der Voraussetzungen der Ausstellung des Behindertenpasses auszugehen sei, sei dieser zu befristen gewesen.
10 Dies ergebe sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 25. August 2025, welches nach persönlicher Begutachtung des Revisionswerbers und unter Berücksichtigung aller vorgelegten und eingeholten medizinischen Unterlagen durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt worden sei. Die medizinische Sachverständige habe in diesem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, „welcher PosNr. der Einschätzungsverordnung das jeweilige Leiden“ des Revisionswerbers zuzuordnen sei. Hinsichtlich der Festsetzung des Grades der Behinderung mit 60 % sei die Sachverständige, verglichen mit einem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 27. Dezember 2024, zu keiner abweichenden Einschätzung gekommen.
11 Zur Wahrung des Parteiengehörs sei dem Revisionswerber das Gutachten vom 25. August 2025 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, zu diesem schriftlich Stellung zu nehmen.
12 Die vom Revisionswerber daraufhin erstattete (mit 15. September 2025 datierte) Stellungnahme sei jedoch nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Beweisaufnahme in Zweifel zu ziehen. Der Revisionswerber habe die mangelnde Kompetenz der Sachverständigen moniert, ohne dies jedoch näher zu begründen. Zudem seien die vom Revisionswerber mit dieser Stellungnahme neu vorgelegten Befunde aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen gewesen.
13 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Grad der Behinderung des Revisionswerbers im Ermittlungsverfahren auf Grund des Sachverständigengutachtens mit 60 % festgestellt worden sei, weswegen „spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den Grad der Behinderung gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen“ gewesen sei.
14 Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt sei größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt worden und sei „durch seine ,technische‘ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet“. Da der Sachverhalt zudem „aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren“ des Revisionswerbers geklärt erscheine, habe eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen können. Auch sei eine Verhandlung nicht beantragt worden.
15 Zu Spruchpunkt B) führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass mit dem Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses keine Feststellung über eine etwaige Arbeitsunfähigkeit verbunden sei.
16 Zudem habe der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 15. September 2025 offensichtlich auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzielende, näher aufgezählte, Anträge gestellt. Vorliegend sei „Sache“ des vorangegangenen Verfahrens die Beurteilung des Grades der Behinderung des Revisionswerbers und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses gewesen. Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10. Juli 2024 habe der Revisionswerber keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar“ gestellt, weshalb über einen solchen auch nicht durch die belangte Behörde entschieden worden sei. Mit einer Entscheidung über diese Anträge würde die „Sache“ des Verfahrens überschritten, weswegen es dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, darüber abzusprechen.
17 Diese Anträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
19 Im Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
20 Vorauszuschicken ist, dass, soweit in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung trennbare Absprüche vorliegen, die Zulässigkeit einer gegen diese Entscheidung erhobenen Revision hinsichtlich dieser Absprüche getrennt zu prüfen ist. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wie hier mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0131, mwN).
Zu Spruchpunkt A):
21 Zulässig und auch begründet ist die Revision, insoweit sie sich mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des gebotenen Parteiengehörs die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung und der Befristung des Behindertenpasses wendet.
22 In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die in diesem Fall maßgebliche Bestimmung des Grades der Behinderung strittig ist, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, ermöglicht es doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen an den Antragsteller und den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (vgl. VwGH 16.8.2022, Ra 2022/11/0067, mwN).
23 Zudem ist die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens anders als das Verwaltungsgericht vermeint keine Frage bloß technischer Natur (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2023/11/0140, mwN).
24 Schon alleine der Umstand, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlasste, zeigt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung der im Revisionsfall zwar nicht beantragten, aber wegen des unerlässlichen persönlichen Eindrucks sowie der Erörterung des Sachverständigengutachtens gebotenen und daher gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Fall VwGVG von Amts wegen durchzuführenden Verhandlung lagen demnach nicht vor (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 28.6.2023, Ra 2022/11/0013, mwN).
25 Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis aber noch aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit belastet:
26 Im Revisionsfall stellte die belangte Behörde mit der Ausstellung des Behindertenpasses, dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, einen Grad der Behinderung von 50 % fest. In der Beschwerdevorentscheidung wurde hingegen mit Ausstellung eines neuen Behindertenpasses ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls von einem Grad der Behinderung von 60 % aus.
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben (vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
28 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht jedoch, obwohl es im Unterschied zu dem bei ihm bekämpften Bescheid der belangten Behörde von einem Grad der Behinderung von 60 % ausging, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und nicht wie es nach der hg. Rechtsprechung geboten gewesen wäre der Beschwerde insoweit stattgegeben und den höheren Grad der Behinderung festgestellt.
29 Damit hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis aber mit vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war daher im Umfang des Spruchpunktes A) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B):
30 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die Revision erkennbar nur gegen Spruchpunkt A) der angefochtenen Entscheidung. Ein Vorbringen hinsichtlich der Zurückweisung der weiteren Anträge des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht enthält die Revision nicht, weswegen sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Zum Aufwandersatz:
31 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 51 BBG war die Revision von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit.
32 Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG unterbleiben.
Wien, am 14. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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