(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
1.der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und
2. der Sonderzahlungen
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1.verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
Bezügegesetz
Art. 8 § 49e Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
…4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: 1. das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15, 2. folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes: a) vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g, b) Abschnitt II, wenn die…
Art. 8 § 49g Rechtsfolgen einer Option
…zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden. (9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages 1. im Fall des…
Rückverweise