(1) Die Bezüge betragen für
1. den Bundespräsidenten 280%,
2. den Bundeskanzler 250%,
3. den Vizekanzler
a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,
5. einen Bundesminister 200%,
6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)
14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,
15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
17. ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
§ 92 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 92 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…2. bei teilbeschäftigten Beamten ( §§ 12i, 12j und 15h dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 bzw 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 40 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…Beamten ( §§ 50a und 50b BDG 1979 , §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG ); 3. bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes…
§ 172 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 172 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
… 127 ); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten ( § 71 und 72 , §§ 15h oder 15i MSchG , §§ 8 oder 8a VKG ); 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist; 4. während der Verbüßung…
§ 20 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 20 Kürzung und Entfall des Monatseinkommens
…§ 20 (1) Das Monatseinkommen wird gekürzt: 1. aus Anlass einer Suspendierung ( § 48 L-BG ); 2. bei teilbeschäftigten Bediensteten; 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § …
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