(1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;
2. die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
3. die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft und den Nutzern;
4. die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in den Dienststellen;
5. die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Abs. 2 Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.
(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 3 vorsehen.
Rückverweise
BB-GmbH-Gesetz · Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 10 Nutzerbeirat
(1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. …
§ 19 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; 3. im Übrigen der…
§ 4 Mitwirkungspflichten der Dienststellen
…an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von Vorschriften zur Sicherung…