§ 19 Vollziehung
In Kraft seit 28. April 2001
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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