RS0052453 – OGH Rechtssatz
Die BauRGNov 1990 enthält eine authentische Interpretation des § 3 Abs 2 BauRg aF. Im Unterschied zum BauRG aF sind nunmehr Wertsicherungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauRGNov 1990 geschlossen worden sind und dem § 3 Abs 2 BauRG in der Fassung dieser Novelle entsprechen, sind von diesem Zeitpunkt an rechtswirksam (Art III Abs 2 BauRGNov 1990).