RS0052469 – OGH Rechtssatz
Nach § 3 Abs 2 BauRG aF sind Wertsicherungsvereinbarungen verboten und rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Wertsicherungsvereinbarungen bereits bezahlte Beträge können jedoch (jedenfalls bei geschäftlich genutzten Liegenschaften) auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Klage vor dem 31.03.1990 bei Gericht eingebracht worden ist.