(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass:
1. der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag ganz oder teilweise herabgesetzt wird, oder
2. diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß § 53 zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:
1. Zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten, und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufrechtzuerhalten, oder
2. zur Umwandlung in Eigenkapital oder zur Herabsetzung des Nennwerts der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
b) im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
(3) Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Abs. 2 Z 1 das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß § 93 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 anwenden.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 85 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 A…
§ 66 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
…nicht 1. auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder 2. Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 sind. (5) Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf…
§ 86 Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
… 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. (2) Eine Herabschreibungs- oder Umwandlungsanordnung gemäß § 85 Abs. 1 ist in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten nicht zulässig, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen: 1. gesicherte…
§ 88 Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung
…berücksichtigen. (3) Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß…