(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:
1. Die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
4. der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und
5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 48 Abwicklungsziele
(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relev…
§ 142 Gruppenabwicklungskonzept
…Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 53 einzuhalten; 3. ist darzulegen, wie die Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten; 4. ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der…
§ 29 Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
…für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben…
§ 49 Voraussetzungen für eine Abwicklung
…Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich. (2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im…
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 13 Finanzmarktstabilitätsgremium
…oder von prozyklisch wirkenden Risiken (Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU) und zur Einschätzung möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, 4. die Abgabe von Risikohinweisen und Empfehlungen gemäß…
§ 13a Risikohinweise und Empfehlungen
…2 Z 41 BWG), prozyklisch wirkender Risiken (Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU) oder erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Risikohinweise sind konkret zu begründen. (2) Das…