(1) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 65 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
…für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn § 113 zur Anwendung kommt. (4) Die §§ 5 bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen…
§ 84 Betrieb der Abbaueinheit
…die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5…
§ 150 Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
…Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden; 4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder 5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden. Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß § 5 Abs. 1 besteht…