(1) Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des § 106 ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 zu erfolgen.
(2) Die Bewertung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. Wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
2. wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 behandelt wurden und
3. ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Z 1 und 2 bestehen.
(3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß § 115 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
2. die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären und
3. eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 107 Bewertung unterschiedlicher Behandlung
(1) Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des § 106 ist unverzüglich nach der Durchführung…
§ 55 Bewertungskriterien und Unterlagen
…§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.…
§ 57 Vorläufige und abschließende Bewertung
…hat. Diese abschließende Bewertung ist unverzüglich von der Abwicklungsbehörde zu veranlassen. Die abschließende Bewertung kann unabhängig von oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 107 durch denselben Bewertungsprüfer durchgeführt werden, muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 107 erfolgen. Die abschließende Bewertung dient folgenden Zwecken: 1. Der…
§ 108 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
…Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie…