§ 313a
§ 313a — BAO
§ 313a — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
Inkrafttretungsdatum
13. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12057380
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975.
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