§ 27
§ 27 — BAO
§ 27 — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043798
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
(2) Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
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