(1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
a) den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
b) einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,
c) ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.
(3) Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 229a
(1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung). (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten: a) den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand, b) einschließlich jener Beträge, der…
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 253 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
…hinsichtlich § 249 Abs. 2 Z 5 die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers. (3) Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren…