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§ 1243. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

In Kraft seit 15. August 2015
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Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

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