§ 124 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung
§ 124 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung — BAO
§ 124 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Inkrafttretungsdatum
15. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173915
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
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