(1) Zeugnisse (Jahrgangszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Abschlußprüfungszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse), mit denen der erfolgreiche Abschluß allgemeinbildender höherer oder berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen einschließlich deren Sonderformen und der Schulversuche oder einzelner Klassen dieser Schulen nachgewiesen wird, ersetzen Lehrzeiten in den der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberufen, wenn die Schüler während des Besuches der Schule oder der einzelnen Klassen der Schule in den dem betreffenden Lehrberuf eigentümlichen Fertigkeiten und Kenntnissen derart fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, daß sie in der Lage sind, die Ausbildung in einer Lehre unter entsprechender Verkürzung der Lehrzeit zweckentsprechend fortzusetzen oder befähigt sind, zur Lehrabschlußprüfung anzutreten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen durch die schwerpunktmäßige berufsbildende Ausbildung in einer Schule gemäß Abs. 1 ersetzt werden. Bei der erstmaligen Festlegung der Lehrzeitersätze ist von den in Geltung stehenden Lehrplänen für die betreffende Schultype auszugehen. Lehrplanänderungen, die zu einer Veränderung der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schultype führen, sind bei der Regelung des Lehrzeitersatzes zu berücksichtigen. Lehrzeitersätze dürfen nur für Klassen festgelegt werden, die mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen. Bei der Festlegung von Lehrzeitersätzen haben jene Gegenstände, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist, außer Betracht zu bleiben.
(3) Einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und
a) die eine von einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht oder hinsichtlich des Lehrberufes nicht erfaßte Schule besucht hat oder
b) auf die wegen des Schulerfolges die Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht Anwendung finden,
ist auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrages oder einer Abänderung desselben zu stellen ist, die schulmäßige berufsorientierte Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Im Falle der lit. a ist die Schulzeit auf die festgesetzte Lehrzeit eines facheinschlägigen Lehrberufes mit bis zu drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu eineinhalb Jahren, mit über drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu zwei Jahren von der Lehrlingsstelle anzurechnen, wenn das Erlernte für die Anrechnung dieser Zeit ausreicht. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Anrechnung ist das Berufsbild des Lehrberufes und die Verwertbarkeit des Erlernten für die weitere Ausbildung zu berücksichtigen und auf eine zweckentsprechende Eingliederung zum Berufsschulbesuch Bedacht zu nehmen. Es darf gemäß lit. b keine Anrechnung vorgenommen werden, die über die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Anrechnung hinausgeht. Es darf auch keine Anrechnung für Klassen vorgenommen werden, die nicht mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen. Weiters hat die Lehrlingsstelle vor Eintragung des Lehrvertrages eine binnen vier Wochen abzugebende Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates zur sachlichen Rechtfertigung und zum Ausmaß der Anrechnung einzuholen und zu berücksichtigen.
§ 55 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 55 Aufnahmsvoraussetzungen
…der 9. Schulstufe. (2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes , BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.…
Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung
§ 12 Verhältniszahlen
…qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben. (4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen. (5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind…
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